Rechtsprechung
   LG Dortmund, 10.03.2006 - 3 O 820/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,32510
LG Dortmund, 10.03.2006 - 3 O 820/05 (https://dejure.org/2006,32510)
LG Dortmund, Entscheidung vom 10.03.2006 - 3 O 820/05 (https://dejure.org/2006,32510)
LG Dortmund, Entscheidung vom 10. März 2006 - 3 O 820/05 (https://dejure.org/2006,32510)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,32510) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gesamtschuldnerausgleich

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gesamtschuldnerausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung zwischen Gesamtschuldnern und Miteigentümern im Innenverhältnis ; Tragung der Lasten eines Kredits für eine gemeinsam erworbene Familienimmobilie nach Trennung und Auszug; Anspruchsmindernden Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus LG Dortmund, 10.03.2006 - 3 O 820/05
    Sowohl gemäß § 426 BGB als auch gemäß § 748 BGB haften Gesamtschuldner und Miteigentümer zu je ½ im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung oder einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Lebens etwas anderes ergibt (BGH NJW-RR 1993, 386).

    Ein solcher Umstand ist in der Regel und auch im vorliegenden Fall zunächst darin zu sehen, dass einer der Ehegatten - hier der Kläger - mit Duldung des anderen - hier der Beklagten - das Haus nach der Trennung weiterhin nutzt und bisher die Lasten trägt, ohne zu erkennen zu geben, dass er einen hälftigen Ausgleich geltend zu machen beabsichtigt und ohne, dass der andere Ehegatte von ihm ein Nutzungsentgelt verlangt (BGH NJW-RR 1993, 386, wonach ein Ausgleichsanspruch nur besteht, wenn der Nutzungswert geringer ist als die Kosten).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht