Rechtsprechung
LG Dortmund, 10.03.2006 - 3 O 820/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Gesamtschuldnerausgleich
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Gesamtschuldnerausgleich
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung zwischen Gesamtschuldnern und Miteigentümern im Innenverhältnis ; Tragung der Lasten eines Kredits für eine gemeinsam erworbene Familienimmobilie nach Trennung und Auszug; Anspruchsmindernden Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen bei der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90
Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten
Auszug aus LG Dortmund, 10.03.2006 - 3 O 820/05
Sowohl gemäß § 426 BGB als auch gemäß § 748 BGB haften Gesamtschuldner und Miteigentümer zu je ½ im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung oder einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Lebens etwas anderes ergibt (BGH NJW-RR 1993, 386).Ein solcher Umstand ist in der Regel und auch im vorliegenden Fall zunächst darin zu sehen, dass einer der Ehegatten - hier der Kläger - mit Duldung des anderen - hier der Beklagten - das Haus nach der Trennung weiterhin nutzt und bisher die Lasten trägt, ohne zu erkennen zu geben, dass er einen hälftigen Ausgleich geltend zu machen beabsichtigt und ohne, dass der andere Ehegatte von ihm ein Nutzungsentgelt verlangt (BGH NJW-RR 1993, 386, wonach ein Ausgleichsanspruch nur besteht, wenn der Nutzungswert geringer ist als die Kosten).